Beratungspflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährungfrist beim Vorsatz

Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären1.

Die bis zum 4.08.2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sachlich nicht anwendbar2.

Dabei kommt es auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die für das Wertpapierunternehmen tätig gewordenen Berater nicht an. Denn das Anlageunternehmen trifft jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen Organisationsverschuldens, da es es in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung gleichwohl unterlassen hat, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden über die Beteiligungsverhältnisse, die getroffene Provisionsvereinbarung und die stark eingeschränkte Fungibilität der Aktien wahrheitsgemäß zu informieren3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2014 – III ZR 294/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 493/13[]
  2. BGH, Urteil vom 30.10.2014 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312; und vom 19.12 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn.20[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 14[]