Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden1.

Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann2.

Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte3.

Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 314/13

  1. BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – II ZR 43/12 7; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 03.12 2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN[]