Inwieweit kann sich ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, auf ein mitwirkendes Verschulden des Anlageinteressenten berufen? Diese Frage hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu beantworten:
Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren1.
Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat2.
Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt3.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hier nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge „aufs Spiel gesetzt hat“, ohne sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Kläger habe sich „besonders leichtsinnig“ verhalten. Würde man der gegenteiligen Ansicht folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem „äußerst leichtsinnigen“ und einem grob fahrlässigen Verhalten liegen soll. Das Verhalten des Klägers, der die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussagen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlageberaters verlassen hat. Insoweit gilt jedoch der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf4. Dieser Anleger ist daher nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2015 – III ZR 90/14
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12 1987 – X ZR 36/86, NJW-RR 1988, 855 f[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.03.2003 – V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814; und vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12 1987 aaO[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15[↩]