Geldwäscheverdachtsmeldung – und keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für den Bankkunden

Eine Bank muss ihrem Kunden dessen Rechtsanwaltskosten nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht erstatten.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall meldete die Bank der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Bankkundin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

Die Bankkundin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Bankkundin einmal gut 320.000,00 € und fünf Tage später weitere gut 680.000,00 € gutgeschrieben. Dies meldete die Bank der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Bankkundin den Zugriff auf das Kontoguthaben. Die Bankkundin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Bank den Betrag von gut 320.000,00 € auf ein Konto der Bankkundin. Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Bank zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000,00 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten1.

Die Berufung der Bank richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Bankkundin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg:

Die Bankkundin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Bankkundin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bank verlangen. Die Bank habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden.  Soweit die Bank die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Bank nicht fahrlässig gehandelt. Der Bank seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Bank veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Februar 2025 – 10 U 18/24

  1. LG Wiesbaden, Urteil vom 12.2.2024 – 3 O 238/23[]