Der Besitz im Bereicherungsrecht – das fremde Bankschließfach
Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz (hier: an dem in einem fremden Bankschließfach aufbewahrten Geld)) erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung…
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