Rechtsextreme Spendenwerbung – und das Sparkassenkonto

Die Kündigung der Kontoverbindung durch ein Kreditinstitut ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin gerechtfertigt, wenn auf diesem Konto Spenden aus der rechtsextremistischen Szene eingehen und mit diesen Spenden der Ehemann der klagenden Kontoinhaberin, ein mehrfach u.a. wegen Volksverhetzung verurteilter ehemaliger Rechtsanwalt, der der Neo-Nazi-Szene zuzurechnen ist, unterstützt werden sollte.

In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren war die klagende Ehefrau seit 20 Jahren Kundin bei einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut und unterhielt eine Girokontoverbindung mit einem Dispositionskredit von knapp 10.000, 00 €; ferner war ihr eine Kreditkarte ausgestellt worden, deren Umsätze von diesem Konto abgebucht wurden. Mit Schreiben vom 21.04.2017 kündigte ihr das später verklagte Kreditinstitut die Vertragsbeziehungen, ohne konkrete Gründe zu nennen. Aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Kontoinhaberin ebenfalls vom 21.04.2017, ihr seien Verfügungen am Geldautomaten nicht mehr möglich, teilte ihr der Filialleiter der Sparkasse mit, die Kündigung beruhe auf der Nennung dieses Kontos in einem damals weltweit auf YouTube aufrufbaren Videos des Ehemanns der Kontoinhaberin, bei dem es sich um einen mehrfach wegen Volksverhetzung, Terrorismus und Raubes verurteilten deutschen Publizisten, ehemaligen Rechtsanwalt sowie politischen Aktivisten handele, der zuletzt in der Presse als fanatischer Judenhasser bezeichnet und der Neonazi-Szene zugerechnet wird. zugerechnet. Der Ehemann der Kontoinhaberin ist im Jahr 2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung von 6 Jahren durch das Landgericht München II verurteilt worden. Durch weiteres Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.03.2009 ist er erneut wegen Volksverhetzung in 15 Fällen und einer Gesamtstrafenbildung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und wegen Volksverhetzung in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Nach einer Haftunterbrechung wegen des Gesundheitszustandes des Ehemanns der Kontoinhaberin ist diese aufgrund aus der Haft begangener Delikte mittlerweile aufgehoben. Auch eine erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung hob das Oberlandesgericht Brandenburg Anfang 2017 auf. Der Ehemann der Kontoinhaberin ist daher zum 19.04.2017 zur Verbüßung einer restlichen Freiheitsstrafe zum Strafantritt geladen worden, aber nicht in der Haftanstalt erschienen. In dem vorstehend erwähnten Video teilte der Ehemann der Kontoinhaberin mit, aus verschiedenen Gründen nicht zum Strafantritt erscheinen und um Asyl in einem ausländischen Staat bitten zu wollen. In einer ergänzten Fassung des Videos des Ehemanns der Kontoinhaberin vom 19.04.2017 wird ab Minute 4‘10‘‘ dazu aufgerufen, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf das Konto der Kontoinhaberin bei der Sparkasse einzuzahlen. Hierbei sind der Name der Kontoinhaberin, deren Kontonummer und der Name der Sparkasse in dem Video eingeblendet worden. Seit dem 19.04.2017 gehen seitdem auf dem Konto der Kontoinhaberin Zahlungen per Überweisungen aus dem In- und Ausland ein, die teilweise mit eindeutig rechtslastigen Bemerkungen versehen waren oder eindeutig der Nazi-Szene zuzurechnen waren. So heißt es etwa bei einem Zahlungseingang vom 21.04.2017 „Spende fuer Kamerad M…“. In den sozialen Medien ist daraufhin auf einen Zusammenhang mit dem Spendenaufruf für den aufgrund rechtsextremistischer Straftaten verurteilten und flüchtigen Ehemann der Kontoinhaberin und dem Konto der Kontoinhaberin bei der Sparkasse hingewiesen worden. Auf Twitter ist die Sparkasse für die Kontoführung kritisiert worden.

In dem geführten Gespräch wies der Filialleiter die Kontoinhaberin darauf hin, dass eine solche Verwendung des Kontos für die Flucht eines wegen seiner rechtsradikalen Handlungen mehrfach bestrafen Ehemanns von der Sparkasse nicht zu dulden sei und hierfür das Konto der Kontoinhaberin nicht verwendet werden dürfe. Zugleich bot er der Kontoinhaberin die Einrichtung eines neuen Kontos (Basiskonto) an, auf dem keine Spenden eingehen dürften. Die Kontoinhaberin wies dies im Ergebnis zurück.

Mit Schreiben vom 22.04.2017 wandte sich der Ehemann der Kontoinhaberin unter Beschimpfungen des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse an die Sparkasse und verlangte die sofortige Rücknahme der Kündigung und die Wiederherstellung der vor der Kündigung bestehenden Vertragslage. Dem kam die Sparkasse nicht nach. Mittlerweile ist das streitgegenständliche Video in Deutschland nicht mehr aufrufbar, nach Angaben der Sparkasse im Ausland jedoch schon. Auf dem Konto der Kontoinhaberin gehen nach wie vor Spenden ein. Der Ehemann der Kontoinhaberin soll nach Presseberichten mittlerweile in Ungarn festgenommen worden sein und befindet sich danach dort in Auslieferungshaft.

In dem Eilverfahren hat die Kontoinhaberin die Fortführung von Kontoverbindung und Kreditkartenvertrag von der Sparkasse begehrt und behauptet, sie benötige das Konto für ihre Lebensführung dringend und verfüge über keine andere Kontoverbindung. Das Landgericht Berlin hat zunächst durch Beschluss vom 27.04.2017 ohne vorherige Anhörung der Sparkasse diese verpflichtet, das Girokonto auf Guthabenbasis fortzuführen. Nachdem die Sparkasse dagegen Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht nunmehr den Beschluss aufgehoben und zugunsten des Kreditinstituts entschieden:

Die fristlose Kündigung der Bankverbindung sei gerechtfertigt gewesen. Das Konto sei dazu genutzt worden, die Flucht des wegen Volksverhetzung und Judenhasses mehrfach rechtskräftig bestraften Ehemanns der Kontoinhaberin, der im April 2017 zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe aufgefordert worden war, zu finanzieren. Die Sparkasse als öffentlich-rechtliches Institut müsse nicht dulden, eine Strafvereitelung zu unterstützen, indem sie das Konto, auf dem die Spenden eingehen, weiterhin zur Verfügung stelle. Es komme nicht darauf an, ob die Kontoinhaberin selbst gehandelt habe bzw. ein Verschulden an dieser Nutzung trage. Allein entscheidend sei, dass der Sparkasse die Vertragsbeziehung nicht (mehr) zumutbar sei. Denn ihr drohe andernfalls ein erheblicher Verlust ihres Ansehens, da sie unstreitig bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei.

Zudem sei inzwischen das Eilbedürfnis der Kontoinhaberin für eine vorläufige Regelung entfallen. Denn sie habe zum einen aufgrund des Bestreitens der Sparkasse nicht hinreichend nachgewiesen, nur über diese einzige Kontoverbindung zu verfügen. Zum anderen sei sie auf gerichtlichen Schutz nicht mehr angewiesen, nachdem ihr die Sparkasse mehrfach vergeblich die Einrichtung eines Basiskontos angeboten habe.

Der Verfügungsanspruch der Kontoinhaberin fehlt, weil die bisherige Geschäftsbeziehung aufgrund der Kündigung der Sparkasse nicht mehr fortbesteht. Die Kündigung der Sparkasse ist nach Ziffer 26 Abs. 2 der AGB der Sparkasse wirksam. Danach ist eine Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung fristlos möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall.

Der wichtige Grund besteht hier darin, dass das streitgegenständliche Konto der Kontoinhaberin in einem Video des Ehemanns ab Minute 4‘10‘‘ als Spendenkonto genannt wird und hierbei die Sparkasse als kontoführende Bank angegeben ist. Das Konto der Kontoinhaberin wird damit nicht für deren eigenen regulären Geschäfts- oder Privatgebrauch, für das es ihr von der Sparkasse zur Verfügung gestellt worden ist – sondern durch deren Ehemann für politische Zwecke und damit vertragswidrige Zwecke genutzt. Die Kontoinhaberin hat hierzu nach eigenen Angaben auch keine Zustimmung erteilt oder dieses Vorgehen im Nachhinein gebilligt, so dass das Konto auch aus ihrer Sicht von ihrem Ehemann entgegen ihres Willens genutzt wird.

Die Sparkasse durfte aufgrund dieser Nutzung des Kontos die fristlose Kündigung aussprechen, weil über das Konto der Kontoinhaberin die Flucht ihres wegen Volksverhetzung und Judenhasses mehrfach rechtskräftig bestraften Ehemanns finanziert werden sollte. Diese Beteiligung und Mithilfe an der Strafvollstreckung muss die Sparkasse, die öffentlich organisiert und finanziert ist, nicht dulden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nach außen hervorgetretene Zugehörigkeit eines Kunden zur rechtsextremen Szene einen wichtigen Grund zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gem. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkasse darstellen kann. Denn die Unterhaltung einer Geschäftsverbindung zu solchen Personen begründet den äußeren Anschein, die Verfolgung rechtsradikaler Ziele zu unterstützen oder zu billigen und bedeutet damit für eine Sparkasse zumindest die Gefahr einer Rufschädigung, die sie als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut bei Abwägung der beiderseitigen Interessen grundsätzlich nicht hinzunehmen braucht1.

Dass hier nicht die Kontoinhaberin selbst der rechtsextremen Szene zugerechnet werden kann bzw. als Kündigungsgrund nicht allein das rechtsextreme Handeln des Ehemanns der Kontoinhaberin sondern die Mitwirkung an der Vereitelung der Strafvollstreckung von der Sparkasse als Kündigungsgrund genannt werden, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Der oder die Kündigungsgründe sind insoweit gleichwertig mit dem Kündigungsgrund in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Die Unterstützung und gar Mitwirkung an der Vereitelung der Strafvollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung wiegt so schwer wie das gegebenenfalls noch nicht einmal strafrechtlich relevante Vertreiben von rechtsradikalem Gedankengut in der Entscheidung des OLG Köln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es im Übrigen ausreichend, wenn auch nur Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto für verbotene oder strafbarer Aktivitäten genutzt wird2. Eine Unschuldsvermutung gilt hierbei nicht. Hier aber besteht zumindest der dringende Verdacht, dass mittels des streitgegenständlichen Kontos Straftaten, nämlich Strafvereitelung in Form der Vollstreckungsvereitelung ermöglicht werden soll.

Soweit die Kontoinhaberin der Auffassung ist, die Kündigung sei unwirksam, weil sie mit der Nennung ihres Kontos und des Namens der Sparkasse in dem Video nichts zu tun hat, ist dies unerheblich. Soweit früher in der Literatur teilweise für die Auffassung vertreten wurde, dass angesichts der beispielhaft in Nr. 26 Abs. 2 S. 3 AGB-Sparkasse angeführten Kündigungsgründe nur solche Umstände als wichtiger Grund gelten sollen, die die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse gefährden3, ist dem bereits das OLG Köln in der zitierten Entscheidung zutreffend entgegengetreten. Eine solche Beschränkung lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, da es sich insoweit nur um eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung handelt. Im Übrigen ist in der gegenwärtigen Fassung der AGB-Sparkassen noch deutlicher ausgesprochen, als es seinerzeit bei der Entscheidung des OLG Köln der Fall war, dass es nicht auf ein Handeln oder gar Verschulden des Kontoinhabers ankommt. Erforderlich ist danach allein, dass die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Sparkasse unzumutbar sein muss.

Unabhängig davon hat die Kontoinhaberin der Nutzung des Kontos durch ihren Ehemann nach Kenntniserlangung niemals widersprochen und damit letztlich die Verwendung ihres Kontos gebilligt. Insbesondere die eingehenden Zahlungen konnten an ihren Ehemann nur mit ihrer Mithilfe weitergeleitet werden. Die Kontoinhaberin hat vielmehr ihren Ehemann sofort tätig werden lassen, der sich noch am folgenden Tag mit einem Schreiben an die Sparkasse gewandt und hierbei deren Vorstandsvorsitzenden möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise angegriffen hat. Eine Distanzierung von der Sichtweise ihres Ehemanns und des Spendenaufrufs in dem Video kann das Landgericht hierin gerade nicht erkennen. Auch in den mehrfachen Gesprächen in der Filiale ist sie weder den Absichten ihres Mannes entgegengetreten noch hat sie sich gegen die Nutzung ihres Kontos für dessen Flucht gegenüber der Sparkasse ausgesprochen oder erklärt, dagegen vorzugehen und dies unterbinden zu wollen. Soweit diese Umstände zum Zeitpunkt der ersten Kündigung vom 21.04.2017 der Sparkasse noch nicht positiv bekannt waren, war dies bei Zugang der weiteren außerordentlichen Kündigung mittels des Schriftsatzes vom 05.05.2017 der Fall. Denn die Kontoinhaberin hatte zu diesem Zeitpunkt dieser Nutzung des Kontos weiterhin unstreitig nicht widersprochen und war dem auch sonst nicht entgegengetreten. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, zu dem weiterhin regelmäßige Überweisungen zu Gunsten des Ehemanns der Kontoinhaberin mit teils eindeutigen Bezug eingingen, lag der wichtige Grund für die Sparkasse jedenfalls vor.

Dass zu diesem Zeitpunkt das Video auf YouTube in Deutschland nicht mehr abrufbar war, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Denn zum einen ist nach den Glaubhaftmachungen der Sparkasse das Video im Ausland nach wie vor aufrufbar. Zum anderen gehen auf dem Konto der Kontoinhaberin nach wie vor Überweisungen ein.

Die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Kontoinhaberin in Gestalt des streitgegenständlichen Kontos war der Sparkasse vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Der Sparkasse drohte ein erheblicher Reputationsverlust, wenn Sie weiter das Konto zur Verfügung stellte, auf dem die Spenden für den Ehemann der Kontoinhaberin eingingen. Es ist unstreitig und im Übrigen hat die Sparkasse auch zur Überzeugung der Landgericht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass sie wegen ihrer Nennung in dem Video bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei.

Dem steht auch nicht entgegen, dass es der Sparkasse möglicherweise zumutbar wäre die Geschäftsbeziehung jedenfalls über ein anderes Konto mit der Kontoinhaberin fortzuführen, zumal unter bestimmten Voraussetzungen für Sparkassen ein Kontrahierungszwang bestehen kann. Unbeschadet der Frage, ob die Sparkasse als Berliner Institut der in Brandenburg wohnenden Kontoinhaberin gegenüber verpflichtet ist, steht ja außer Streit, dass die Sparkasse der Kontoinhaberin mehrfach die Fortführung der Geschäftsbeziehung im Rahmen eines Basiskontos angeboten hat. Sie hat damit die gebotene Interessenabwägung zutreffend und in einer Weise vorgenommen, die der Kündigung des Girovertrages und der Geschäftsbeziehung Wirksamkeit verleiht.

Vor diesem Hintergrund kann die Kontoinhaberin auch nicht einwenden, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt wäre, weil sie ihr keine Möglichkeit gelassen hätte, sich anderweitig um die Eröffnung eines Girokontos zu kümmern. Die Sparkasse hat hier im Sinne von Nr. 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkasse jedenfalls im Gespräch in der Filiale den berechtigten Belangen des Kunden „angemessen“ Rechnung zu tragen versucht. Eine andere oder gar mildere Möglichkeit bestand bei dem Dauerzustand und den fortlaufend eingehenden Überweisungen für die Sparkasse nicht.

Da die Kontoinhaberin mittelbar über den Kreditkartenvertrag mit einem Kartenlimit von 1.000 Euro auch auf das Girokonto zugreifen konnte, war es der Sparkasse auch nicht zuzumuten, den Kreditkartenvertrag fortzuführen sondern im Rahmen der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung auch diesen zu kündigen. Was die Interessenabwägung anbelangt, gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Es ist unstreitig und von der Sparkasse glaubhaft gemacht, dass die Sparkasse der Kontoinhaberin auch einen neuen Kreditkartenvertrag angeboten hat.

Es besteht auch ansonsten materiell grundsätzlich kein Verfügungsanspruch in Bezug auf die Einräumung einer Kreditlinie oder eines Kreditkartenvertrages.

Da nach den vorstehenden Ausführungen die Kündigung wirksam ist, ist auch nicht zu erkennen, dass die Datenübermittlung an die SCHUFA nicht gestattet wäre.

Der Kontoinhaberin steht nunmehr auch kein Verfügungsgrund mehr zur Seite. Es fehlt nach dem Bestreiten der Sparkasse bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung dazu, dass der Kontoinhaberin nach wie vor keine andere Bankverbindung zur Verfügung steht. Bereits ihre Formulierung in der Antragsschrift bzw. in der eidesstattlichen Versicherung vom 25.04.2017, wonach sie zum Zeitpunkt der Kündigung über keine andere Geschäftsbeziehung zu Banken verfügte, war insoweit nicht eindeutig. Nach dem Bestreiten der Sparkasse wäre die Kontoinhaberin jedoch gehalten gewesen, das Nichtbestehen einer weiteren Bankverbindung deutlich zu erklären und auch glaubhaft zu machen. Daran fehlt es.

Sie ist auf eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht mehr angewiesen, weil die Sparkasse ihr unstreitig mehrfach die Einrichtung eines Basiskontos angeboten hat. Damit stand der Kontoinhaberin ein schneller und einfacher Weg zur Verfügung, um Ihre Bankgeschäfte abwickeln zu können.

Soweit die Kontoinhaberin dazu geltend gemacht hat, sie könne nicht auf diese Weise verpflichtet sein, das aus ihrer Sicht unwirksame Handeln der Sparkasse mitzutragen, ist dieser entgegen zu halten, dass nach Auffassung des Landgerichts schon die Grundannahme der Kontoinhaberin nicht zutreffend ist. Denn die Kündigung ist nach den vorstehenden Ausführungen wirksam erfolgt. Unabhängig davon ist die Frage der Wirksamkeit der Kündigung erst im Rahmen eines etwaigen Hauptverfahrens, indem gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche wegen einer unwirksamen Kündigung verfolgt werden können, zu klären. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es dagegen in erster Linie darauf an, ob die Kontoinhaberin eine gerichtliche Eilt, Entscheidung benötigt. Daran fehlt es jedoch, wenn ein Antragsteller wie sie auf anderem und schnelleren Weg das gleiche Ziel erreichen kann. Dies ist hier mit dem angebotenen Basiskonto der Fall, auch wenn dieses nicht in vollem Umfang der bisherigen Geschäftsbeziehung entspricht. Jedenfalls als vorläufige und eilbedürftige Regelung reicht dieses aus, zumal nach den vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf Einräumung einer Kreditlinie nicht bestehen dürfte.

Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Mai 2017 – 37 S 103/17

  1. vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.05.2002 – 13 U 7/02[]
  2. BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01, Rn. 26[]
  3. so wohl Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2.Aufl. § 24 Rdnr. 62 a.E.; Westermann WM 1993, 1865, 1874[]