Erweiterte Prospekthaftung – und die Verjährung
Für Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung gilt die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der[…]
Weiterlesen…Ihr Geld. Ihr Recht.
Für Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung gilt die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der[…]
Weiterlesen…Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht durch[…]
Weiterlesen…§ 489 Abs 1 Nr 2 BGB findet keine Anwendung auf Bausparverträge. Die Feststellungsklage des Bausparers auf Fortbestand des Bausparvertrages ist in[…]
Weiterlesen…Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere . Vorliegend[…]
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