Bausparkassen – und ihr Kündigungsrecht
Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung[…]
Weiterlesen…Ihr Geld. Ihr Recht.
Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung[…]
Weiterlesen…Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht durch[…]
Weiterlesen…Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr“ ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307[…]
Weiterlesen…Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben.[…]
Weiterlesen…Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam . Insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags[…]
Weiterlesen…§ 489 Abs 1 Nr 2 BGB findet keine Anwendung auf Bausparverträge. Die Feststellungsklage des Bausparers auf Fortbestand des Bausparvertrages ist in[…]
Weiterlesen…Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese[…]
Weiterlesen…Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb[…]
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