Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,[…]
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Ihr Geld. Ihr Recht.
Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,[…]
Weiterlesen…Für die verjährungsrechtliche Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen ist gemäß § 199[…]
Weiterlesen…Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung genügt allein der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob[…]
Weiterlesen…Ein Güteantrag kann die Hemmung der Verjährung nicht nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger[…]
Weiterlesen…Eine verjährungsverkürzende Regelung in einem Beteiligungsprospekt ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam. Als Klausel in[…]
Weiterlesen…Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese[…]
Weiterlesen…Für Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung gilt die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der Literatur[…]
Weiterlesen…Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht durch[…]
Weiterlesen…Eine Klageforderung ist trotz eines anhängig gemachten Güteantrags wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt (§[…]
Weiterlesen…Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs[…]
Weiterlesen…Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des[…]
Weiterlesen…Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben.[…]
Weiterlesen…Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören.[…]
Weiterlesen…Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands[…]
Weiterlesen…Welche Anforderungen sind an Güteanträge zu stellen, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr.[…]
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