Verbraucherdarlehen – und die nicht hervorgehobene Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation muss nicht grafisch hervorgehoben und nicht mit Widerrufsbelehrung überschrieben sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.20161 entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Angaben“ in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist. Dem entsprechend sei auch das ab 30.07.2010 gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gültige Muster mit „Widerrufsinformation“ und nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 – 17 U 204/15

  1. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15[]