Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen:

Eine Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen mit einem Fußnotenzeichen in der Überschrift der Belehrung mit dazugehörigem Fußnotentext: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist unwirksam.

Die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend und genügt nicht dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot1. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu nehmen, dass die Widerrufsfrist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind2.

Die Bank kann sich insoweit auch nicht auf § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung berufen, weil sie gegenüber den Darlehensnehmern für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich nur dann ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unerheblich, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen4. Dabei ist zu bedenken, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung gilt und ab deren Überschreitung sie bereits entfällt5.

Die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Es kann hier offen bleiben, ob jede Änderung des Mustertextes eine inhaltliche Bearbeitung darstellt6 oder ob eine geringfügige sprachliche Änderung („Widerrufsfrist“ statt „Frist“ und „Darlehensgeber“ statt „Wir“) unschädlich ist7. Im vorliegenden Fall liegt eine inhaltliche Bearbeitung durch die Bank vor. Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu Darlehensvertrag vom 04.07.2007“). Ferner enthält die von der Bank verwendete Belehrung in Satz 1 des mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis, der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“). Dieser Fußnotenverweis vermag beim Verbraucher Missverständnisse hervorzurufen. Es ist gerade nicht offensichtlich erkennbar, dass sich die Hochziffer 2 an den Mitarbeiter der Bank richtet. Es bleibt unklar, ob die Darlehensnehmer von sich aus prüfen müssen, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Von einer marginalen Änderung kann hierbei nicht gesprochen werden. Vielmehr liegt eine inhaltliche Bearbeitung vor8.

Es ist unerheblich, ob sich einem verständigen Verbraucher bei sorgfältiger Exegese möglicherweise erschließt, dass sich der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ an den Sachbearbeiter der Bank richtet. Maßgeblich ist allein, ob die Bank die Musterbelehrung inhaltlich bearbeitet hat. Das ist der Fall. Die Fußnoten sind in der Musterbelehrung nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Zusatzinformation.

Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde9. Hier fehlt es am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Die Bank hat den Darlehensnehmern nämlich keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt10. Die Bank ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass die Darlehensnehmer noch widerrufen konnten. Es stand ihr frei, die Fußnoten in der Ausfertigung für den Verbraucher zu entfernen11. Außerdem hatte sie die Möglichkeit, die Darlehensnehmer nachträglich über ihr Widerrufsrecht zu belehren12. Dem ist sie nicht nachgekommen.

Darüber hinaus fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Bank, die spätestens auf Grund der Entscheidung des BGH vom 29.04.201013 ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigter Weise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Bank ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren. Im Übrigen verkennt die Bank, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen14.

Der Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Verbraucher darf sein Widerrufsrecht auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen ausüben15. Warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht eventuell erst Jahre später wahrnimmt, ist unerheblich. Der Widerruf ist nicht an einen bestimmten Widerrufsgrund gebunden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 355 BGB a.F.; dort heißt es, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss.

Grundsätzlich soll das Widerrufsrecht zwar vor einer übereilten Entscheidung schützen16. Wenn aber der Verbraucher falsch belehrt wird, geht er möglicherweise davon aus, er könne nicht mehr widerrufen. Das kann dazu führen, dass er das Rechtsgeschäft trotz einer übereilten Entscheidung zunächst nicht widerruft. Das ist dem Unternehmer anzulasten. Er kann seine Pflichtverletzung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Denn der Verbraucher kann sein Recht nur eigenverantwortlich wahrnehmen, wenn er eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ist die Belehrung fehlerhaft, bleibt der Verbraucher schutzwürdig17.

Der Bank steht auch kein Vorfälligkeitsentgelt zu.

Der Antrag der Darlehensnehmer hinsichtlich des Vorfälligkeitsentgelts ist auszulegen. Die Darlehensnehmer wollen festgestellt haben, dass sie der Bank im Rahmen der Rückabwicklung kein Vorfälligkeitsentgelt schulden. Denn aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie den Vertrag rückabwickeln wollen. Demgegenüber wollen sie nicht am Darlehensvertrag festhalten und das Darlehen vorzeitig ablösen. So verstanden ist ihr Feststellungsantrag begründet.

Ein vertraglicher Anspruch kommt nicht in Betracht. Ist ein Vertrag aufgrund Widerrufs rückabzuwickeln, kann der Unternehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen18. Denn der Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beruht aber auf einer vorzeitigen Abwicklung, nicht auf einer Rückabwicklung.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 2 O 334/14

  1. BGH – XI ZR 349/10; BGH – VIII ZR 378/11[]
  2. BGH, Urteil vom 09.12 2009 – VIII ZR 219/08 15[]
  3. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 16 und 17[]
  5. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 39[]
  6. so Schirmbacher, BB 2011, 2451, 2452[]
  7. so OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 – 23 U 172/13 48[]
  8. so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11; OLG München, Urteil vom 21.10.2013 – 19 U 1208/13 37; a.A. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 30.10.2014 – 9 O 73/14 41; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 – 10 O 3952/14, Anlage B 3[]
  9. st. Rspr., BGH, Urteile vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11; vom 30.07.2014 – IV ZR 85/12 17; und vom 03.09.2014 – IV ZR 145/12 17[]
  10. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11[]
  11. vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2013 – 19 U 1208/13 37[]
  12. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 107[]
  13. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 66/08 Rn. 21[]
  14. OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14, zitiert nach Juris, Rn. 14[]
  15. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, S. 749, 756[]
  16. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12 24[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12 24[]
  18. Borowski, BKR 2014, 361, 365[]