Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung, die für den Beginn der Widerrufsfrist an die Annahme des Darlehensantrags durch die Bank sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch den Darlehensnehmer anknüpft, nicht ordnungsgemäß, wenn zugleich an anderer Stelle des Vertragsformulars ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank i.S. von § 151 BGB vereinbart wird. Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ermöglicht es einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.
Steht die den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung enthaltende Klausel auf dem Vertragsformular außerhalb des die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorhebenden Rahmens fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Deutlichkeit der Belehrung.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung1.
Diesen Anforderungen genügt die von der Bank in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jeweils verwendete Klausel nicht. Sie belehrt den Verbraucher nicht eindeutig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist.
Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sind bereits deshalb mangelhaft, weil sie für den Beginn der Frist u.a. an die Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch die Darlehensnehmer anknüpfen, jedoch an anderer Stelle des Vertragsformulars ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank i.S. von § 151 BGB erfolgt.
Aufgrund der drucktechnischen bzw. optischen Gestaltung des Vertragsformulars fehlt es an der erforderlichen Deutlichkeit. Die Klausel bezüglich des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung steht außerhalb des die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorhebenden Rahmens in einem gesonderten, insbesondere die Unterschriftenzeile enthaltenden Rahmen. Diese Gestaltung ist nicht geeignet, einem juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden hinreichend deutlich vor Augen zu führen, dass der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn der Widerrufsfrist steht und diesen dahingehend modifiziert, dass der Beginn der Frist nicht (nur) durch den Erhalt eines Bestätigungsschreibens oder sonstiger schriftlicher Unterlagen ausgelöst werden kann, sondern es insoweit maßgeblich auf eine tatsächliche Verhaltensweise der Bank, insbesondere die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages, ankommen könnte.
Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der Belehrung derart, dass für den Beginn der Frist u.a. die Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch die Darlehensnehmer maßgeblich sein sollen, in Verbindung mit dem zugleich vereinbarten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht geeignet, den Fristbeginn aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, hinreichend deutlich zu machen. Diese Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Zwar vermag er der Formulierung zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist auch von der Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie seiner Kenntniserlangung davon abhängt. Da er jedoch gleichzeitig auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt er dann von der Annahmeerklärung der Bank Kenntnis erhält. Er bleibt darüber im Unklaren, welcher konkrete Umstand bei der weiteren Abwicklung des Darlehensvertrages für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist.
Genauere Angaben dazu, wie dem Darlehensnehmer die Annahme seines Darlehensantrags und damit der Beginn der Widerrufsfrist, wenn nicht durch Zugang der Annahmeerklärung, bekannt werden soll, enthält der Darlehensvertrag nicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts für den durchschnittlich in Bankgeschäften erfahrenen Kunden auch nicht hinreichend deutlich aus den Umständen.
Insbesondere ist für einen durchschnittlichen Bankkunden nicht ohne weiteres erkennbar, dass nunmehr der Erhalt des Darlehensbetrages maßgeblich sein könnte. Insoweit erscheint bereits sehr zweifelhaft, dass der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde zwischen dem rein tatsächlichen Vorgang des Erhalts des Darlehensbetrages und der schriftlich zu erklärenden Vertragsannahme eine Verbindung dergestalt herstellt, dass er mit der Kenntnisnahme von der Zurverfügungstellung des Geldes zwingend den Schluss zieht, dass nunmehr auch die Annahmeerklärung der Bank vorliegen muss und deshalb die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Schließlich ist mit Anknüpfung des Fristbeginns an die Kenntniserlangung des Darlehensnehmers von der Annahmeerklärung der Bank auch nicht deutlich erkennbar, welchen konkreten Zeitpunkt der Darlehensnehmer für die Kenntniserlangung zugrunde legen soll. Denkbar ist insofern beispielsweise die Buchung auf seinem Konto, die Wertstellung oder aber auch der möglicherweise erst Tage oder Wochen nach Bereitstellung des Darlehensbetrages erfolgende Abruf eines Kontoauszuges.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23. April 2014 – 7 O 1919 – /13
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris[↩]