Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen klar und verständlich sein, die Bank ist aber nicht verpflichtet, die Widerrufsinformationen brauchen aber nicht (mehr) besonders hervorgehoben zu werden.
Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit zwei Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes zu befassen, in denen es um die Gestaltung der Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen ging. Der Verbraucherschutzverband machte geltend, dass die in den von den beiden beklagten Banken verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In einem der beiden Verfahren1 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt. In beiden Fällen hatte in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Stuttgart die Klagen abgewiesen2. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Urteile und wies die Revisionen des Verbraucherschutzverbandes zurück:
Jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 besteht keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen entschied der Bundesgerichtshof, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehens-vertrag nicht entgegenstehen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 23. Februar 2016 – – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15