Phishing bei Kleinanzeigen.de

Grobe Fahrlässigkeit eines Bankkunden schließt dessen Anspruch auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen gegen die Bank aus.

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall bot der klagende Bankkunden Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin er von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste ihn dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben. Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Bankkunde auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert. Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 € und 207,25 €. Der Bankkunde veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Bankkunde sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 € nebst Zinsen. Der Bankkunde behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Bank ab:

Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Bankkunden vor. Dies hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Bankkunde auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mithilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen.

Der Bankkunde war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Bankkunde hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Bankkundeneite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Bankkunde sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. Der Bankkunde ist als Verkäufer auf der Plattform Kleinanzeigen.de aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Amtsgericht nicht. Der Bankkunde mag ggfs. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.

Amtsgericht München, Urteil vom 21. Januar 2025 – 222 C 15098/24