Bei einer bloßen Anlagevermittlung ist – anders als bei der Anlageberatung – eine besondere auf die Anlager-belange zugeschnittene Beratung (Anlageziel, Risikobereitschaft etc.) nicht geschuldet. Der Anlagevermittler darf die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht entkräften. Ein Rundschreiben des Vermittlers an potentielle Anlageinteressenten mit eindeutigem Anpreisungs- und Werbecharakter, stellt nicht zwangläufig eine Verharmlosung der Risiken dar. Gleiches gilt für vom Vermittler selbst erstellte „Beiblätter“ mit stichwortartigen Zusammenfassungen über 100 Seiten langer Emissionsprospekte.
Trotz der rechtzeitigen Übergabe eines ordnungsgemäßen Prospekts haftet der Vermittler wegen falscher Angaben also dann, wenn er vom Prospekt abweichende oder darüber hinausgehende Angaben über die Beteiligungsgesellschaft macht und dadurch etwa im Prospekt enthaltene Risikohinweise entkräftet1.
Grundsätzlich ist es einem Anlagevermittler nicht verwehrt, zunächst seine potentiellen Anlageinteressenten in Form eines Rundschreibens, das eindeutig Anpreisungs- und Werbecharakter hat, auf die Vorzüge einer Anlage hinzuweisen. Es liegt auf der Hand, dass solche Informationen für ein komplexes Anlageprodukt lückenhaft und unvollständig sind. Gleiches gilt für selbst erstellte „Beiblätter“ mit stichwortartigen Zusammenfassungen über 100 Seiten langer Emissionsprospekte. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese (Kurz-)Informationen automatisch immer gleich falsch sind. Mögliche Missverständnisse und Irritationen können nämlich insoweit bereits dadurch ausgeräumt werden, dass der Kunde zeitgleich und ausdrücklich wegen der vollständigen Information auf die Maßgeblichkeit des Emissionsprospekts hingewiesen wird.
Das war vorliegend der Fall: die vom Anlagevermittler verfassten Beiblätter enthielten jeweils den ausdrücklichen Zusatz: „Dieses Beiblatt dient als Überblick. Bindend und allein maßgeblich für eine Beteiligung an der … ist allein der offizielle Emissionsprospekt!“.
Die Haftung des Anlageberaters/-vermittlers für etwaige unrichtige oder irreführende Angaben entfällt außerdem dann, wenn er sie richtig gestellt hat. Dafür ist der Anlagevermittler beweispflichtig2.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. November 2013 – 5 U 86/13



