EC-Karteninhaber haften für Schäden

Kaum jemand kommt heutzutage ohne eine EC-Karte aus und einzelne Geldinstitute bieten sogar an, eine EC-Karte ohne Schufa Auskunft zu erhalten. Da überrascht es nicht, dass sich einige Betrüger auf die praktischen Karten spezialisiert haben. Für die rechtmäßigen Inhaber ist dies auch deswegen ein Problem, weil sie in den meisten Fällen selbst für den entstandenen Schaden haften müssen.

Die Geldinstitute gehen davon aus, dass die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Karte und PIN beim Kunden liegt. Geht dieser verantwortungsbewusst mit beidem um, wäre es zum einen deutlich schwieriger für die Betrüger, an PIN und Karte gleichzeitig zu gelangen, zum anderen würde ein Diebstahl schnell auffallen, sodass eine entwendete Karte gesperrt werden könnte, bevor sie missbraucht wird. Grundsätzlich sind die Banken also nicht haftbar, wenn Betrüger Geld mit der EC-Karte abheben. Sie gehen hingegen davon aus, dass ein Schaden, der durch eine gestohlene oder verlorene EC-Karte entsteht, in der Verantwortung des Kunden liegt.

Gestützt wird diese Annahme durch den Bundesgerichtshof. Dieser hat in einem wegeweisenden Fall aus dem Jahre 1997 geprüft, ob es möglich ist, dass die PIN anders als durch grobe Sorglosigkeit des Karteninhabers in die Hände von Betrügern geraten kann. Technische Entschlüsselung, Ausspähen und Sicherheitslücken seitens des Geldinstitutes kamen dabei als Ursache infrage. Der BGH entschied, dass im Normalfall nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse, dass die PIN anders in Erfahrung gebracht worden ist, als durch Verletzung der Sorgfaltspflicht. Ein Ausspähen hält der BGH nur dann für wahrscheinlich, wenn der Karteninhaber die Karte kurz vor dem Diebstahl verwendet habe. Erst 2004 erklärte der BGH zudem, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, dass ein Dieb die PIN aus den Kartendaten errechnen könne.

Diese Entscheidung gilt jedoch inzwischen zumindest teilweise als überholt. Bei betrügerischen Manipulationen am Geldautomaten ist der Kunde für die ihm entstandenen Schäden nicht haftbar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er seinem Kreditinstitut den Diebstahl direkt mitteilt. Beim sogenannten Skimming muss der Kunde also nicht befürchten, dass ihm entwendetes Geld nicht ersetzt wird. Die Technik war unter Betrügern vor allem zwischen 2010 und 2012 beliebt. Sie bauten Vorrichtungen an den Automaten, die Kartendaten und PIN auslesen konnten und von Unwissenden nicht von herkömmlichen Automaten zu unterscheiden waren. Die Betrugsfälle nahmen innerhalb kürzester Zeit deutlich zu und zahlreiche Geldinstitute etablierten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.

Wenn der Kunde jedoch nicht nachweisen kann, dass ihm die PIN tatsächlich unabhängig von der EC-Karte gestohlen worden ist, ist er nach wie vor haftbar. Zudem muss er sich vor dem Ausspähen schützen, indem er das Zahlenfeld beim Eintippen der PIN mit der anderen Hand abdeckt, solange kein anderer Sichtschutz vorhanden ist.