Eine Bestimmung in Vereinbarungen über die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit Verbrauchern „Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter.“ ist unwirksam, sofern die Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein vor Umwandlung gewährter Dispositionskredit vor oder infolge der Umwandlung ordnungsgemäß gekündigt worden ist.
Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos[↑]
Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich einen Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein herkömmlich geführtes Girokonto, so dass nach Beendigung des Pfändungsschutzes nicht die Neueröffnung eines Girokontos beantragt werden muss. Zwar ist ein solcher Rückumwandlungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall der Beendigung dieser Kontoführung. Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen; vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der ersatzlos an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB aufbaut1. Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort2.
Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruchs spricht auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt3. Der Hinweis der Bank, dem Kunden stehe es frei, bei seiner oder einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen, wird dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes, den Verlust des Girokontos zu verhindern4, und dem damit verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, dem Kunden den Weg zurück in die „Normalität“ zu ermöglichen5, nicht gerecht.
Rückumwandlung nur zum Monatsende?[↑]
Eine AGB-Bestimmung, wohnach die Aufhebung des Pfändungsschutzes erst zum Monatsende erfolgt, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes nicht. Die Vereinbarung einer derartigen Kündigungsfrist steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 850k ZPO in Widerspruch. Vielmehr belegen die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers, dass die Rückumwandlung an eine angemessene Frist wie die hier streitige Regelung zum Monatsende geknüpft werden darf.
§ 850k Abs. 7 ZPO regelt lediglich die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen kann. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO).
Diese Grundsätze gelten nicht gleichsam spiegelbildlich für die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto.
Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften für die Rückumwandlung geschaffen. Für eine entsprechende Anwendung der in § 850k Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 ZPO enthaltenen Regelungen besteht nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionserwiderung kein vergleichbares Eil- und Schutzbedürfnis des Kunden. Während bei einer drohenden oder bereits vorgenommenen Kontopfändung rasch reagiert werden muss, weil dem Schuldner die für das Bestreiten des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel erhalten bleiben müssen, ist bei der Rückumwandlung allein die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit des Kunden berührt. Zwar darf der Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz durch Regelungen im Rahmen der Rückabwicklung ebenfalls nicht unzumutbar erschwert werden. Das verlangt jedoch weder eine unverzügliche Aufhebung des Kontopfändungsschutzes noch eine solche innerhalb einer kurzen Frist von drei Werktagen entsprechend § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO. Nach den Geboten von Treu und Glauben wird den schutzwürdigen Interessen des Kunden vielmehr durch eine Rückumwandlung in angemessener Frist genügt.
Diesen Anforderungen wird die in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist zum Monatsende gerecht. Die Regelung entspricht § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für die Kündigung des dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegenden Zahlungsdiensterahmenvertrages eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbart werden darf. Zudem basiert der gesetzliche Pfändungsschutz auf einem pauschalierten monatsbezogenen Ansatz. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Kreditinstitut die von der Pfändung erfassten pfändungsfreien Beträge für den gesamten Monat zu ermitteln. Ein am Monatsende verbleibendes Guthaben ist, soweit es nicht in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder in den übernächsten Monat (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 04.12 2014 – IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff., insb. Rn. 13) zu übertragen ist, an den Gläubiger auszukehren6. Die unverzügliche Aufhebung des Pfändungsschutzes verbunden mit einer taggenauen Abwicklung würde diese gesetzlich geregelte Führung des Pfändungsschutzkontos vor allem bei noch bestehenden Pfändungen erschweren.
Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGBrechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes „P-Konto-Hopping“ zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern7.
Rückumwandlung in ein Guthabenkonto[↑]
Umwirksam ist für den Bundesgerichtshof jedoch eine Klausel, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt.
Zunächst bejaht der Bundesgerichtshof die Kontrollfähigkeit der betreffenden Bestimmung: Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Ob eine derartige Bestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird8. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben lediglich solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind9.
Nach diesen Maßstäben beschreibt die Klausel nicht nur deklaratorisch die Möglichkeiten der beklagten Bank, das Vertragsverhältnis nach Aufhebung des Pfändungsschutzes im Rahmen der Vertragsfreiheit zu regeln. Denn die von der Bank gewählte Formulierung, das Girokonto werde nach Rückumwandlung „auf Guthabenbasis geführt“, kann nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach wirksamer Kündigung eines bestehenden Kredits verstanden werden. Vielmehr ist die betreffende Wendung geeignet, bei einem durchschnittlichen Kunden, der auf seinem Girokonto einen mit der Bank vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) in Anspruch nimmt, den Eindruck hervorzurufen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredits sei auch nach Aufhebung des Pfändungsschutzes allein schon aufgrund des zuvor erfolgten Abschlusses der Zusatzvereinbarung entfallen10. Hierfür spricht auch der bei Auslegung der Klausel zu berücksichtigende offenkundige systematische Zusammenhang11 mit der Regelung, wonach ein Dispositionskredit automatisch mit Abschluss der Zusatzvereinbarung „gestrichen“ wird.
Ausgehend hiervon stellt die Klausel eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Denn die Beendigung eines regelmäßig unbefristeten Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr.19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).
Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Sie verstößt allerdings nicht gegen das in § 308 Nr. 4 BGB geregelte Klauselverbot, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Streitfall nicht eröffnet. § 308 Nr. 4 BGB beschränkt nicht das Recht des Verwenders, sich vollständig von seiner Leistungspflicht zu lösen. Die Vorschrift begrenzt vielmehr dessen Möglichkeit, die Leistungspflicht zu ändern oder ganz von ihr abzuweichen und ein aliud zu leisten12.
Demgegenüber steht eine von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasste Lösung von der Leistungspflicht der Bank in Rede, wenn ein Dispositionskredit wie in Nr. 1.2 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt mit Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos „gestrichen“ und das Girokonto nach Rückumwandlung ohne Anspruch auf Neueinräumung eines Dispositionskredits gemäß Nr. 1.3 Satz 2 der Vereinbarung lediglich auf Guthabenbasis fortgeführt wird. Insoweit übersieht die Revision, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits auf einem bestehenden Girokonto um einen von dem Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto (§ 675f Abs. 2 BGB) gesondert zu beurteilenden, wenn auch mit diesem zusammenhängenden Darlehensvertrag im Sinne von § 504 BGB handelt (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32, 34; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675f Rn. 8).
Die angegriffene Klausel hält jedoch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer Inhaltskontrolle am Maßstab der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k Abs. 7 ZPO nicht stand. Vielmehr ist die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung eines bestehenden Girokontos nach Kündigung der Vereinbarung auf bloßer Guthabenbasis ohne ausdrückliche Klarstellung, dass dies nur bei vorheriger wirksamer Kündigung des Dispositionskredits gilt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Bank daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Allerdings begegnet die Führung eines Pfändungsschutzkontos auf Guthabenbasis und die Versagung der neuerlichen Gewährung eines Dispositionskredits nach Aufhebung des Pfändungsschutzes, wie das Berufungsgericht auch insoweit im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich keinen AGBrechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto knüpfen, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zudem bezweckt die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten lediglich die Sicherung der für den existenziellen Lebensbedarf benötigten Geldmittel13. Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes sollte aber nicht das „Wirtschaften im Debet“ ermöglicht werden14. Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu kündigen, wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf15. Denn jedenfalls nach ordnungsgemäßer Kündigung eines bestehenden Dispositionskredits steht es einer Privatbank nach allgemeinen Regeln grundsätzlich frei, ob sie ihrem Kunden nochmals einen Dispositionskredit einräumen will. Insbesondere darf sie diese Entscheidung von einer erneuten Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen.
Bei kundenfeindlichster Auslegung der in Rede stehenden Klausel darf jedoch die Bank das bisherige Girokonto nach Aufhebung des Pfändungsschutzes selbst dann auf Guthabenbasis führen, wenn sie den Dispositionskredit nicht zuvor wirksam gekündigt hat.
Wie der , sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige wirksame Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam16. Die unangemessene Benachteiligung besteht in diesem Falle darin, dass die kreditgebende Bank das Umwandlungsbegehren des Kunden zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen. Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet17.
Als Folgeregelung ist daher auch die in der vorliegenden Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Denn die Klausel knüpft wie dargelegt uneingeschränkt an die ebenfalls in der Zusatzvereinbarung geregelte automatische Entziehung des Dispositionskredits bei Abschluss der Zusatzvereinbarung an und lässt den hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortbestehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2015 – XI ZR 187/13
- BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn.19 f.[↩]
- OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG Itzehoe, Urteil vom 28.09.2011 2 O 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244[↩]
- vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534[↩]
- BT-Drs. 16/7615, S. 1[↩]
- vgl. Plagemann, FD-SozVR 2012, 340243[↩]
- Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 539 f.[↩]
- vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 540, 633[↩]
- BGH, Urteile vom 07.12 2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; und vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn.19 mwN[↩]
- Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 1; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb.2013, § 308 Nr. 4 Rn. 2[↩]
- vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12714, S. 13, 14[↩]
- Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37[↩]