Anlageberatung durch die Bank

Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet1. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben2.

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat3, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein.

Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger4.

Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein5.

Im vorliegenden Fall wurde ein Risikoprofil erstellt. Darin ist schriftlich festgehalten, dass sich für den Bankkunden auf der Grundlage der Antworten zu seiner Vermögenssituation, seiner Risikoeinstellung und seinen Vorerfahrungen mit anderen Wertpapiergeschäften eine ihm von der Bank empfohlene Anlagestrategie „Ausgewogen“ mit einem Risikoanteil von 55% ergab, die er ebenfalls für ihn wählte. Dabei ging es ihm ersichtlich nicht ausschließlich um eine sichere Kapitalanlage, sondern auch die Erzielung eines höheren Ertrages hatte wesentliche Bedeutung. Hierfür spricht bereits, dass der Bankkunde eine Anlageform favorisierte, die bei 3 vorgegebenen Gewinnspannen eine deutlich über dem von sicherem Festgeld liegende Renditeerwartung von – 5% bis 12 % befriedigen sollte. Aus den Angaben zu seiner Vermögenssituation ergab sich, dass es sich bei ihm um einen als gut situiert zu bezeichnenden Anleger handelte, der ein Gesamtvermögen bei der Bank und anderen Banken in Höhe von zwischen rund 100.000, 00 € bis rund 150.000, 00 € besaß. Anlageerfahrung bestand bis zur Risikoklasse 4, die u.a. Kapitalanlagen in Nicht-Eurofonds einschließlich Länder- und Branchenaktienfonds sowie in Aktien umfasste. Diese Risikoklasse sollte auch zukünftig die maximale sein. Das Risikoprofil belegt, dass der Bankkunde grundsätzlich bereit war, im Interesse eines besseren Ertrags gewisse Risiken in Kauf zu nehmen6.

Aus den einzelnen Antworten des Bankkunden zu seiner Risikoeinstellung folgt nichts anderes. Denn diesen – isoliert betrachteten – Angaben kann nicht entnommen werden, dass der Bankkunde bei Fragen der Geldanlage grundsätzlich nur auf Sicherheit bedacht war. Vielmehr ist die Risikoeinstellung des Anlegers auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der von ihm gemachten Angaben vorzunehmen, aus der sich nicht entnehmen lässt, dass es dem Bankkunden ausschließlich darauf angekommen sei, Risiken zu vermeiden. So stimmte er den Fragen, ob für ihn bei seinen Anlagen ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe und ob er bei Geldangelegenheiten nur ungern Risiken eingehe, lediglich tendenziell zu. Ebenso stimmte er jedoch der Frage tendenziell zu, dass er gerne höhere Renditen erzielen wolle und dafür bereit sei, Risiken zu akzeptieren. Der Frage, ob er auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten auf jeden Fall vermeiden wolle, stimmte er nur tendenziell nicht zu. Demgegenüber stimmte er der Frage, ob es ihn stark belasten würde, wenn nur ein Teil seines Vermögens verloren ginge, nur tendenziell nicht zu. Damit korrespondierend gab er Erfahrungen und Kenntnisse bis Risikoklasse 4 an.

Die Vorgehensweise der Bank bei der Ermittlung der Finanzplanung (Verwendung eines nach gewissen Kriterien geordneten, hinreichend verständlichen Fragebogens, den sie nach den mündlich erfragten Angaben der Anleger ausfüllte), ist nicht zu beanstanden7.

Auf der Basis dieser Finanzplanung war die Empfehlung der streitgegenständlichen Beteiligung – an den Lehman-Zertifikaten – anlegergerecht. Bei Indexzertifikaten auf einen Standardindex wie den Dow Jones EURO STOXX 50 handelt es sich nicht um besonders riskante Anlagen, die lediglich einem besonders risikofreudigen Anleger hätten empfohlen werden dürfen, sondern um mäßig riskante Wertpapiere, die in ihren Chancen und Risiken einer deutschen Standardaktie vergleichbar sind und bei denen die Gefahr eines Totalverlustes wegen der Bezugnahme auf einen „Korb“ verschiedener Aktien niedriger liegt als beim Direkterwerb einer einzelnen Aktie, die in dem als Basiswert zu Grunde liegenden Index gelistet ist8. Die Zertifikate orientierten sich an der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50, der 50 Blue-Chip-Unternehmen der europäischen Länder beinhaltet. Die von der Bank vorgenommene Einstufung der hier streitigen Wertpapiere in die mittlere – und somit auch für den Bankkunden in Betracht kommende – Risikoklasse 3 ist daher nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist im Rahmen eines Beratungsvertrages über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) aufzuklären. Der Anleger muss informiert sein, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert9. Allerdings sind Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen, nicht aufklärungsbedürftig10. Eine ausreichende Kenntnis der Mutter des Bankkunden vom Emittentenrisiko ergibt sich nicht aus den „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapiere“. Zwar kommen die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ grundsätzlich als Mittel der Aufklärung in Betracht. Ein Anleger muss sie jedoch nur in denjenigen Abschnitten zur Kenntnis nehmen, die eine von ihm ernstlich in Betracht gezogene Anlageform betreffen und deren Kenntnis in einem späteren Beratungstermin die Bank nach ihrer Aushändigung an den Anleger jedenfalls dann unterstellen kann, wenn sie noch nicht allzu lange zurückliegt und der Anleger auch von sich aus keine entsprechenden Nachfragen an den Anlageberater stellt11. Die Mutter des Bankkunden erhielt diese Broschüre im Jahr 2005 ausgehändigt. Sie erhielt sie damit rund zwei Jahre vor der streitgegenständliche Anlage und auch nicht im Zusammenhang mit ihr12.

Dafür, dass eine Aufklärungspflicht im Einzelfall ausnahmsweise nicht bestand, ist die Bank darlegungs- und beweisbelastet13.

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Der Kunde wurde vorliegend nicht – ausreichend – über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt. Ausweislich der „Endgültige(n) Bedingungen“ konnte die Emittentin die Schuldverschreibung vor dem Endfälligkeitstag zurückzahlen, u.a. aus steuerlichen Gründen oder bei Einstellung des Index. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung konnte der marktgerechte Betrag, den der Anleger zurückerhalten sollte, unter dem vom Anleger gezahlten Betrag liegen oder auch Null betragen.

Bei diesem Risiko handelt es sich um ein aufklärungspflichtiges Risiko. Aufklärungspflichtig sind diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Die Bank vertritt – unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte des Oberlandesgerichts Düsseldorf – die Ansicht, dass die Kündigungsrechte für die Anlageentscheidung nicht von Belang gewesen seien, weil es sich um eng umrissene, in ihrem Eintritt äußerst unwahrscheinliche Fallgestaltungen wie etwa der Einstellung des maßgeblichen Indizes handele. Den daraus folgenden Risiken komme neben den in der Funktionsweise des Zertifikats begründeten Risiken keine eigenständige, qualitativ abgehobene Bedeutung zu, so dass eine ungefragte Offenbarung nicht erforderlich gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört allerdings zu einer vollständigen Risikodarstellung bei einem Zertifikat, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt. Der Bundesgerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass dieses Emittentenrisiko neben das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basiswert tritt, der Anleger also beide Risiken trägt. Über das Emittentenrisiko muss der Anleger auch dann aufgeklärt werden, wenn zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, weil es für die Entscheidung des Anlegers dennoch von Bedeutung sein kann, dass er dieses Risiko für die gesamte Laufzeit der Anlage übernimmt14. Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, gehört es zu einer vollständigen Risikodarstellung des erworbenen Zertifikats, dass der Anleger darüber aufgeklärt wird, dass ein Totalverlust auch dann eintreten kann, wenn die Emittentin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dieses Risiko tritt dabei neben das Risiko eines Totalverlustes aufgrund von Marktschwankungen, d.h. der Entwicklung des zugrundeliegenden Index, sowie das Emittentenrisiko, d.h. das Risiko der Zahlungsfähigkeit. Der Hinweis darauf, dass der Eintritt dieses Risikos „äußerst unwahrscheinlich“ sei, verfängt demgegenüber nicht. Für die Frage der Aufklärungspflicht ist es unerheblich, ob es sich um ein fernliegendes oder sogar nur ein theoretisches Risiko handelt. Die Möglichkeit, die Schuldverschreibung zu kündigen, stellt ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes (Total-)verlustrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Entscheidung trifft15. Das Risiko einer Sonderkündigung während der Vertragslaufzeit hängt dabei zum einen von den Kündigungsvoraussetzungen (z.B. steuerliche Gründe oder Einstellung des Index), zum anderen Feststellung der Berechnungsstelle, die den Rückzahlungsbetrag „nach billigem Ermessen in kaufmännisch vernünftiger Weise als der zu diesem Zeitpunkt marktgerechten Wert der Schuldverschreibungen feststellt“. Es hat also eine andere Struktur als das Totalverlustrisiko und das allgemeine Emittentenrisiko, so dass die Aufklärung über diese Risiken nicht die Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht einschließt. Über dieses Risiko klärt auch der Produktflyer nicht ausreichend auf: Der Hinweis in Fußnote 2 auf S. 5 spricht zwar eine „vorzeitige Rückzahlung“ an und nennt – beispielhaft – nicht näher spezifizierte, steuerliche Gründe. Insbesondere aber beschreibt er als Folge – lediglich – eine Rückzahlung unterhalb des Nominalbetrags, jedoch nicht das Risiko des Totalverlustes. Eine Beweisaufnahme zum Beratungsgespräch, im Rahmen dessen die Mutter des Bankkunden nach der Behauptung der Bank anhand des Flyers aufgeklärt worden sein soll, bedarf es daher nicht. Sofern die Bank erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.07.2014 behauptet, die Mutter des Bankkunden habe das Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufgrund ihrer umfassenden Vorerfahrung bzw. aus den ihr übergebenen „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ gekannt, ist dieser Vortrag verspätet (§ 296a ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters16. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung17. Diese Beweislastumkehr greift schon bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Die Kausalitätsvermutung gilt nicht lediglich dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Denn das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren18.

Die Bank handelte auch schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden der anlageberatenden Bank vermutet, wenn feststeht, dass sie ihre Beratungspflichten verletzt hat19.

Aufgrund der nicht anlagegerechten Beratung ist die Bank gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Bankkunden so zu stellen, als ob er die Zertifikate nicht erworben habe. Unter Abzug der von erhaltenen Ausschüttungen beläuft sich der Schaden des Bankkunden auf 7.428, 18 €.

Zinsschaden

Einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 764, 58 € hat der Bankkunde nicht. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn20. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird21. Dafür, dass und in welcher Höhe dem Anleger durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung22. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift23. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte24. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Bankkunde mit seinem Vortrag nicht der ihm obliegenden Darlegungslast, denn er hat nicht konkret dargetan, welche festverzinsliche Anlage seine Mutter für ihn gewählt hätte. Der bloße Hinweis auf festverzinsliche Anlagemöglichkeiten mit einer Rendite von vier Prozent jährlich reicht dazu nicht aus.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 – I -16 U 58/13

  1. BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.[]
  2. BGH, Urteil vom 21.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119; BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; BGH, Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49[]
  3. BGH, Urteil vom 21.09.2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung[]
  4. BGH, Urteil vom 21.03.2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, BGH, Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49; BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn.19[]
  5. BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 221; BGH, Urteil vom 19.04.2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25[]
  6. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 – I-16 U 141/10[]
  7. vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.10.2013 – I-16 U 145/12; vom 14.03.2013 – I-16 U 96/12; sowie vom 12.08.2011 – I-16 U 136/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 – I-6 U 200/09[]
  8. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-16 U 145/12, Urteil vom 13.01.2012 – I-16 U 159/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 – I-6 U 200/09, BKR 2011, 25 ff. sowie Beschluss vom 08.12.2011 – I-6 U 32/11[]
  9. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10[]
  10. BGH, Urteile vom 14.05.1996 – XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216; vom 24.09.1996 – XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311; und vom 21.10.2003 – XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244; BGH, Urteil vom 28.09.2004 – XI ZR 259/03[]
  11. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2010 – I-6 U 200/09, 6 U 200/09[]
  12. vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2012, 17 U 36/12, Rn.19 f.; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2013, 3 U 11/13 Rn. 13; vgl. BGH, Urteile vom 14.05.1996 – XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215; und vom 24.09.1996 – XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f.[]
  13. KG Berlin, Urteil vom 03.05.2005 – 19 U 75/04[]
  14. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 178/10, juris m.w.N.[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 zu den Aufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds[]
  16. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f. mwN[]
  17. BGH, Urteil 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29[]
  18. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff.[]
  19. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, Rn. 11[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 64 m.w.N.[]
  21. vgl. BGH, Urteile vom 02.12.1991 – II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144), Urteil vom 30.11.1979 – V ZR 23/78, WM 1980, 85, Urteil vom 08.11.1973 – III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1996 – XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272) m.w.N.[]
  24. vgl. Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang-Braun/Lang/Loy, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Auflage, Rn. 508[]