Bankgebühren – und die beinahe individuell vereinbarte Bearbeitungsgebühr

Bei einer Entgeltklausel, die in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt1, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § BGB § 305 BGB § 305 Absatz I 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vereinbarung in AGB, durch die sich die Bank ein besonderes Entgelt für Leistungen ausbedingt, die ihr ohnehin obliegen, nicht wirksam.

Nach BGB § 307 BGB § 307 Absatz III 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen2.

Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen3.

Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt1. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich in diesem Fall um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § BGB § 305 BGB § 305 Absatz I 1 BGB.

Die Bearbeitungsgebühr hält der materiellen Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Erhebung im Rahmen des Formularvertrags ist wegen Verstoßes gegen § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 1, BGB § 307 Absatz II Nr. BGB § 307 Nummer 1 BGB unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann4. Demgemäß hat der BGH entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, nach § 307 Absatz III 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 BGB Absatz I 1, § 307 Absatz II Nr 1 BGB unwirksam sind5. Somit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit6.

So liegt es auch im hier entschiedenen Fall: Es handelt sich bei allen drei Verträgen auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei allen Verträgen handelt es sich nämlich um Standardverträge, die gerichtsbekannt vielfach von der Bank wie auch von anderen Sparkassen verwendet werden für Darlehen, die der kurzzeitigen oder der Zwischenfinanzierung dienen. Dies ergibt sich schon aus der Form des Vertrages hinsichtlich der ersten drei Darlehen. Aber auch hinsichtlich des Darlehens über 480.000, 00 € ist keine andere Bestimmung getroffen als in den anderen drei Darlehen, wenn man dem Bankvortrag folgt. Daran ändert auch nichts, dass die betreffende Bedingung, offenbar um der inzwischen allgemein bekannten Rechtsprechung der Obergerichte und des hiesigen Landgerichts zu begegnen, als individual vereinbartes Zusatzentgelt bezeichnet wurde. Denn um ein solches handelt es sich nicht. Vielmehr ergibt sich schon aus den vorgelegten Verträgen, wie auch daraus, dass gerichtsbekannt die Bank regelmäßig solche Gebühren erhebt, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ungeachtet der Bezeichnung als individuell vereinbart.

Die beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.

Gründe, welche die Bearbeitungsgebühr hier ausnahmsweise als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Soweit die Bank meint, ein besonderes Entgelt sei gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit vorzeitig auf einen Schlag hätten tilgen können, so vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Vielmehr gibt die diesbezügliche Bedingung nichts anderes als § 488 Abs. 3 BGB wieder. Ob es sich angeboten hätte, ein sogenanntes Baukonto einzurichten, kann dahinstehen. Denn die vorliegenden Darlehen enthalten ohnehin eine entsprechende Bestimmung, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Baufortschritt in Teilbeträgen, sowie einen Bereitstellungszins.

Die Bank hat auch nicht hinreichend dargetan, dass es sich tatsächlich um eine individuelle Vereinbarung handelt. Eine solche setzt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, voraus, dass der Vertragspartner tatsächlich sich auf Verhandlungen zum Grunde und der Höhe des Betrages einlässt. Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die iSd § BGB § 305 BGB § 305 Absatz I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend7 und nachträglich getroffen werden8. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt9. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht10. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles11.

Nach diesen Maßgaben hat die Bekl. den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Gerade ein Einlassen auf Verhandlungen ist nach dem eigenen Vortrag der Bank nicht der Fall gewesen. Vielmehr sind den Darlehensnehmern die Vertragsbedingung gestellt worden. Die Bank trägt insoweit selbst vor, der Mitarbeiter … habe den Darlehensnehmern klargemacht, dass dieses zusätzliche Entgelt vereinbart werden müsse, damit die Bank ihre Kosten decke, eine Verhandlungsbereitschaft schließt das aus. Zudem ist auch hinsichtlich des letzten Darlehens nicht ersichtlich, von welchen besonderen von den üblichen Verfahrensweisen bei einem derartigen Darlehen notwendigen Aufwendungen seitens der Bank die Rede sein soll, die eine zusätzliche Leistung darstellen.

Den Darlehensnehmern war auch der begehrte Nutzungsersatz zuzusprechen, allerdings lediglich in Höhe der höchsten vereinbarten Darlehenszinsen. Zwar ist den Darlehensnehmern darin zu folgen, dass grundsätzlich die Vermutung gilt, eine Bank erziele mit ihnen zur Unrecht zur Verfügung gestellten Geldern regelmäßig einen Ertrag von jedenfalls 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist gerade bei langfristigen Darlehen davon auszugehen, dass die Bank derartige Bearbeitungsgebühren, die sie einbehält, lediglich anderweitig mit einem Zinssatz herauslegt, der dem im langfristigen Darlehen vereinbarten Zinssatz entspricht. Sie ist folglich in Höhe der auf das Bearbeitungsentgelt vereinbarten Zinsen zu Unrecht bereichert.

Darüber hinaus war den Darlehensnehmern der gesetzliche Verzugszins zuzusprechen, der weniger als 5 % beträgt (§§ 286, 288 BGB).

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 10. November 2015 – 7 O 66/15

  1. BGH, BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276; BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN und NJW 2015, 1440[][]
  2. BGH, BGHZ 199, 281 = NJW 2014, 922[]
  3. BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN[]
  4. BGHZ 146, BGHZ , 377 = NJW 2001, 1419; BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051[]
  5. BGH, NJW 2011, 2640[]
  6. so auch OLG Düsseldorf, v.05. 11.2009 – 6 U 17/09[]
  7. vgl. BGH, NJW-RR 1989, 947 und NJW-RR 1996, 673 = WM 1996[]
  8. BGHZ 164, 133[]
  9. vgl. BGH, NJW 2013, 856 und NJW 2015, 1952[]
  10. vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1040[]
  11. vergl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14[]